Club 2020
The Lifestyle Club

I. Hygienekonzept für den Club 2020

1. Zielsetzung

Die Landesregierung hat am 14. August 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 16. August 2021.

Gem. § 14 Abs. 4 der CoronaVO sind Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen zur Erstellung eines Hygienekonzepts und zur Durchführung der Datenverarbeitung/ Kontaktnachverfolgung verpflichtet.

§7 der CoronaVO regelt die inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Hygienekonzept:

(1) ...die Verantwortlichen haben nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen, insbesondere

• die Umsetzung der Abstandsempfehlung, vornehmlich unter Darstellung anderweitiger Schutzmaßnamen, wenn ein Abstand nicht eingehalten wird, und die Regelung von Personenströmen,

• die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,

• die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen und

• eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben.

(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.

Nachdem zahlreiche Diskotheken- und Clubbetreiber:innen nach der Verkündung der aktuellen Corona-Verordnung angekündigt hatten, ihre Betriebe nicht zu öffnen, da durch die generelle Maskenpflicht in Innenräumen und insbesondere auch auf der Tanzfläche der Charakter des „Club-Feelings“ verloren gehe und deshalb Gäste ausbleiben würden, hat das Sozialministerium am Dienstag, den 17.08.21 die Vertreter:innen der Clubszene, also Diskotheken- und Clubbetreiber:innen des Bundesverbands deutscher Diskotheken und Tanzbetriebe (BDT), der Interessengemeinschaft Clubkultur Baden-Württemberg e.V. i.G., dem Club Kollektiv Stuttgart e.V. sowie des Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Baden-Württemberg zu einer digitalen Gesprächsrunde eingeladen.

Da die Landesregierung das Infektionsrisiko in Clubs besonders hoch einschätzt, hat sie das Entfallen der Maskenpflicht auf der Tanzfläche sowie im Sitzbereich (Bar, Tische) an weitere Bedingungen geknüpft.

Eine dieser Bedingungen besteht in einem einheitlichen Muster-Hygienekonzept, auf dessen Grundlage die Clubs und Diskotheken landesweit ihr individuelles Hygienekonzept für ihren Betrieb zu erstellen haben. Dazu hat das Sozialministerium Baden-Württemberg zwischenzeitlich die grundsätzlichen Möglichkeiten vorgegeben, unter denen die Maskenpflicht auf der Tanzfläche entfallen kann. Alle Mitwirkenden haben ergänzend hierzu weitere Praxistipps und Vorschläge beigesteuert, die in das Muster-Hygienekonzept eingeflossen, um den Betrieben die Erstellung ihres individuellen Hygienekonzepts zu erleichtern. Dieses Konzept wurde zwischenzeitlich vom Sozialministerium freigegeben und ist entsprechend zu berücksichtigen.

2. Anwendung

Jeder Betrieb legt im Hygienekonzept seine individuellen Maßnahmen und Prozesse für die Anforderungen des Infektionsschutzes fest. Daher kann ein Muster-Hygienekonzept immer nur ein Orientierungsrahmen für das individuelle Hygienekonzept sein.

Unter Vorlage dieses individuellen Hygienekonzepts muss beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt eine Ausnahmegenehmigung von der Maskenpflicht auf der Tanzfläche beantragt werden. Ein Musterantrag ist online abrufbar vgl. unten.

Um die Betreiber:innen bei der Erstellung ihres eigenen Hygienekonzepts effektiv unterstützen zu können, wurde eine Vorlage mit anschaulichen Praxisbeispielen entworfen. Grundlage dieser Mustervorlage sind neben den Vorgaben der CoronaVO und den weiteren Erläuterungen in der amtlichen Begründung zur CoronaVO die Vorgaben aus den Besprechungen und Abstimmungen mit dem Sozialministerium Baden-Württemberg, des Bundesarbeitsministeriums im Hinblick auf zusätzliche Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos aus Arbeitsschutzgesichtspunkten, sowie praktische Erfahrungen und Anregungen von Clubs und Diskotheken.

Die Mustervorlage ist unter www.dehogabw.de/hygienekonzept-clubs herunterzuladen und kann als Arbeitsgrundlage zur Erstellung eines an die betrieblichen Gegebenheiten angepassten Hygiene-konzeptes verwendet werden. Gleichfalls kann unter www.dehogabw.de/befreiungsantrag der Musterantrag für das Gesundheitsamt abgerufen werden. Der Download ist frei zugänglich.

Unter www.dehogabw.de/umsetzungshilfen stehen weitere Umsetzungshilfen, wie z.B. Hinweis- und Warnschilder etc. zum kostenlosen freien Download zur Verfügung.

Die Mustervorlage gibt verschiedene Bereiche zur Bearbeitung vor und ist für den schnellen Überblick in verpflichtend umzusetzende Maßnahmen und veranschaulichende Beispiele gegliedert:

Fett & rot =   Diese Maßnahme ist verpflichtend und MUSS im Betrieb zwingend umgesetzt werden

Schwarz = Diese Maßnahme dient als Beispiel, wie eine Anforderung in der betrieblichen

Praxis umgesetzt werden kann.

Wichtig: Entsprechend der konkreten Gegebenheiten vor Ort ist es erforderlich und notwendig, eigene Ergänzungen vorzunehmen.

Das Sozialministerium sieht für Clubs und Diskotheken vier unterschiedliche Betriebskonzepte vor, unter denen Clubs und Diskotheken öffnen können, eine Möglichkeit mit Maskenpflicht und drei Möglichkeiten ohne Maskenpflicht auf der Tanzfläche, vgl. unten Zf. II. 1.

3. Verantwortung

Die an der Erstellung dieser Mustervorlage beteiligten Partner:innen bekennen sich in aller Deutlichkeit zur hohen Verantwortung der gastgewerblichen Branche für den Infektionsschutz. Die rechtlich verpflichtende Vorgabe zur Erstellung eines Hygienekonzeptes dient dazu, den Anforderungen des Infektionsschutzes vollumfänglich gerecht zu werden. Ziel ist, Gäste und Beschäftigte bestmöglich zu schützen und einer weiteren Verbreitung des Corona-Virus vorzubeugen. Der Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger hat oberste Priorität.

Die an der Erstellung dieser Mustervorlage beteiligten Partner:innen appellieren daher an die Betreiberinnen und Betreiber der Clubs und Diskotheken, sich im Sinne dieser Zielsetzung gewissenhaft und genau an die Vorgaben zu halten. Allen Beteiligten ist bewusst, dass Öffnungsmöglichkeiten für Diskotheken und Clubs unmittelbar von der Qualität und vom Erfolg der Umsetzung der zum effektiven Infektionsschutz notwendigen Hygienekonzepte in den Betrieben abhängen.

4. Allgemeine Hinweise

Die Mustervorlage wird regelmäßig an sich ggf. ändernde rechtliche Grundlagen, z.B. Änderungen in künftigen Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg angepasst. Betreiberinnen und Betreiber sind angehalten, Informationen und Aktualisierungen der an der Erstellung der Mustervorlage beteiligten Partner:innen gewissenhaft zu beachten und ggf. in ihrem Hygienekonzept zu berücksichtigen.

Die hier zur Verfügung gestellten Informationen stellen ein Informationsangebot für Unternehmen dar. Sie sind keine rechtliche Beratung mit verpflichtendem Charakter, aus denen Rechte und Pflichten gegenüber den Erstellern entstehen.

Es ist den Verfassern auch nicht möglich, Fragestellungen zur individuellen Auslegung oder Anpassung für jeden einzelnen Betrieb zu beantworten oder Bestätigungen zur Vorgehensweise in den Betrieben zu erteilen. Bei Bedarf bieten Hygieneinstitute eine entsprechende kostenpflichtige Beratung an.

II. Hygienekonzept für den Club 2020

Zum Schutz unserer Gäste und Mitarbeiter:innen vor einer weiteren Ausbreitung des Covid-19 Virus verpflichten wir uns, die folgenden Infektionsschutzgrundsätze und Hygieneregeln einzuhalten.

 
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